Gewerbeamt Egenhofen – Gewerbemeldungen
Wer ein Gewerbe betreiben will, muss dies nach § 14 Abs. 1 GewO der zuständigen Behörde vorher anzeigen. Diese Anzeige wird Gewerbeanmeldung oder Gewerbeanzeige genannt. Sie ist dort einzureichen, wo die Betriebsstätte oder der Geschäftssitz liegen soll.
Jede Aufnahme einer selbständigen Gewerbetätigkeit ist in Deutschland anzeigepflichtig, wobei die Rechtsform bereits feststehen muss. Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob diese Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Auch die Übernahme eines bereits bestehenden Gewerbebetriebes oder die Eröffnung einer weiteren Filiale muss angemeldet werden. Für einige Gewerbe wie das Reisegewerbe ist eine Erlaubnis erforderlich.
Eine Gewerbeanmeldung ist erforderlich für die erstmalige Einrichtung, Betriebsübernahme, Verlegung in eine andere Gemeinde und Gründung einer Zweigniederlassung.
Eine Gewerbeummeldung ist z.B. erforderlich bei einem Wechsel der Rechtsform, Neuaufnahme von Gesellschaftern oder Änderungen der Tätigkeit bzw. beim Inhaber.
Eine Gewerbeabmeldung muss bei Betriebsaufgabe erfolgen.
Bei Nichtmeldung oder verspäteter Meldung, kann ein Bußgeld bis zu 1000.- Euro verhängt werden.
Wir bitten Sie daher rechtzeitig Ihre Gewerbean- ab oder ummeldung bei uns vorzunehmen.
Hierzu benötigen wir:
- die Personalausweise oder Reisepässe der Gesellschafter
- Wohnsitznachweis; soweit aus Ausweisdokumenten nicht erkennbar
- bei Nicht-EU-Bürgern: Aufenthaltserlaubnis
- bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug bzw.- auszüge oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland
(mit deutscher Übersetzung)
- bei Handwerksbetrieben nach Anlage A Handwerksordnung: die Handwerkskarte
- bei Tätigkeiten nach §38 GewO: Beantragung von Führungszeugnis (O) und Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftsvertrag
- bei Minderjährigen: Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
- ggf. Vollmachten der Gesellschafter